- Geheimgebrauchsmuster
- werden für ⇡ Erfindungen eingetragen, deren Gegenstand ein ⇡ Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) ist, ⇡ Offenlegung und Bekanntmachung unterbleiben (⇡ Akteneinsicht), die Eintragung erfolgt in einer gesonderten Rolle (§ 9 GebrMG).
Lexikon der Economics. 2013.